Recht
Erbpacht
Der Begriff Erbpacht ist veraltet und wird heute im Sprachgebrauch kaum noch
genutzt. Heute spricht man vielmehr vom so genannten Erbbaurecht. Hierbei
handelt es sich um ein vererbliches Recht, dass man auf dem Grundstück
von einem anderen Eigentümer ein Bauwerk besitzt.
Die Erbpacht ist dabei auch wie ein Grundstück zu behandeln und ist im
Grundbuch eingetragen und beruht dabei auf der Einigung von Grundstückseigentümer
und Erbbauberechtigtem. Die Erbpacht selbst kann dadurch auch durch Grundschuld
oder Hypothek belastet werden. In der Regel ist vereinbart, dass der Inhaber
einer Erbpacht dabei an den Grundstückseigentümer eine monatliche
Zahlung leistet, den so genannten Erbbauzins.
Die gesetzliche Grundlage für die Erbpacht bildet in Deutschland die
Verordnung über das Erbbaurecht (kurz: ErbbauVO). Dieses stammt aus dem
Jahr 1919. Das Erbbaurecht ist dabei zeitlich begrenzt. Nach Ablauf dieser
Zeit muss der Erbbauberechtigte das errichtete Gebäude aber nicht vom
Grundstück des Grundstückseigentümers wieder entfernen, er
erhält vielmehr eine Vergütung für den Gebäudewert.
Häufig Anwendung findet das Erbbaurecht in Bezug auf den kommunalen Siedlungsbau.
Durch die Einräumung von Erbbaurechten schafft eine Kommune als Grundstückseigentümer
dabei Bauplätze. Gekauft werden muss der Bauplatz dann vom Bauwilligen
nicht. Eine günstige Methode zu den eigenen vier Wänden zu kommen,
denn die Kosten für ein Grundstück machen schon einen Batzen Geld
aus, wenn man plant, ein Haus zu bauen.
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