Recht

Erbpacht

Der Begriff Erbpacht ist veraltet und wird heute im Sprachgebrauch kaum noch genutzt. Heute spricht man vielmehr vom so genannten Erbbaurecht. Hierbei handelt es sich um ein vererbliches Recht, dass man auf dem Grundstück von einem anderen Eigentümer ein Bauwerk besitzt.

Die Erbpacht ist dabei auch wie ein Grundstück zu behandeln und ist im Grundbuch eingetragen und beruht dabei auf der Einigung von Grundstückseigentümer und Erbbauberechtigtem. Die Erbpacht selbst kann dadurch auch durch Grundschuld oder Hypothek belastet werden. In der Regel ist vereinbart, dass der Inhaber einer Erbpacht dabei an den Grundstückseigentümer eine monatliche Zahlung leistet, den so genannten Erbbauzins.

Die gesetzliche Grundlage für die Erbpacht bildet in Deutschland die Verordnung über das Erbbaurecht (kurz: ErbbauVO). Dieses stammt aus dem Jahr 1919. Das Erbbaurecht ist dabei zeitlich begrenzt. Nach Ablauf dieser Zeit muss der Erbbauberechtigte das errichtete Gebäude aber nicht vom Grundstück des Grundstückseigentümers wieder entfernen, er erhält vielmehr eine Vergütung für den Gebäudewert.

Häufig Anwendung findet das Erbbaurecht in Bezug auf den kommunalen Siedlungsbau. Durch die Einräumung von Erbbaurechten schafft eine Kommune als Grundstückseigentümer dabei Bauplätze. Gekauft werden muss der Bauplatz dann vom Bauwilligen nicht. Eine günstige Methode zu den eigenen vier Wänden zu kommen, denn die Kosten für ein Grundstück machen schon einen Batzen Geld aus, wenn man plant, ein Haus zu bauen.

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